Evangelische Schulen der EKvW
Evangelische Schule: ein anspruchsvoller Arbeitsplatz

Häufige Fragen

Wie erfahre ich von einer freien Stelle an einer landeskirchlichen Schule?

Freie Stellen an landeskirchlichen Schulen schreiben wir im Online-Stellenportal des Landes NRW »LEO« aus; Vertretungsstellen im Portal VERENA. Aber auch Initiativbewerbungen an den einzelnen Schulen sind willkommen.
Leitungsstellen werden im Portal des Landes STELLA ausgeschrieben.

Wie läuft das Besetzungsverfahren ab?

Im Normalfall führt die Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle zunächst zu einem ersten Kennenlern-Gespräch in der Schule. Mit dem engsten Kreis von interessanten Bewerberinnen und Bewerbern führt die Schule dann Auswahlgespräche durch. Mit der von der Schule ausgewählten Person findet dann kurzfristig ein Vorstellungsgespräch im Schuldezernat im Landeskirchenamt in Bielefeld statt. Im Rahmen dieses Gesprächs erhält die erfolgreiche Bewerberin bzw. der erfolgreiche Bewerber die schriftliche Einstellungszusage.

Welche Beschäftigungsverhältnisse werden an landeskirchlichen Schulen angeboten?

Die Planstellen der landeskirchlichen Schulen werden im Kirchenbeamtenverhältnis, im Rahmen von Planstelleninhaberverträgen oder unbefristeten Angestelltenverträgen (bei Nichterfüllen von Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamten- oder Planstelleninhaberverhältnis) besetzt.
Soweit Stellen oder Stellenanteile wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung bzw. Elternzeit oder auch Erkrankung besetzt werden müssen, kommen auch befristete Beschäftigungsverhältnisse in Frage.

Was unterscheidet das Kirchenbeamtenverhältnis vom Landesbeamtenverhältnis?

Im Kern die sogenannte Treuepflicht: Sie gilt für Landesbeamte dem Land gegenüber, für Kirchenbeamte der jeweiligen Kirche gegenüber. Das bedeutet insbesondere, dass ein eventueller Austritt aus der Kirche zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

Bei Besoldung, Versorgung, Beihilfeansprüchen, Probezeit und ähnlichem wendet die EKvW die Regelungen des Landes NRW an.

Was unterscheidet den Status „i.E.“ (im Ersatzschuldienst) vom Status „i.K.“ (im Kirchendienst)?

Soll eine Lehrerin/ein Lehrer eine Planstelle im Beamtenverhältnis erhalten, gehört jedoch nicht der Evangelischen Kirche an, sondern der katholischen oder einer anderen christlichen Kirche (in der Regel ACK-Mitgliedskirche), so wird ein Beschäftigungsverhältnis »i.E« angeboten. Dieses unterscheidet sich vom Kirchenbeamtenverhältnis (i.K.) grundsätzlich nur in formaler Hinsicht, denn arbeitsrechtlich betrachtet ist die Lehrkraft i.E. ein/e Angestellte bei der/dem die Rechte und Pflichten in einem Vertrag vereinbart werden.

Aber – und das ist entscheidend –diese Rechte und Pflichten entsprechen weitestgehend denen beim Kirchenbeamtenverhältnis. Die Lehrkraft ist in allen Aspekten von der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, über die Beförderungsmöglichkeiten bis zur Beschäftigungssicherheit der Beamtin/dem Beamten gleichgestellt ist. Spürbar ist also kein Unterschied. Ein Planstelleninhaberverhältnis auf Lebenszeit kann durch den Arbeitgeber nur durch außerordentliche Kündigung beendet werden, wobei nur solch gravierende Gründe eine Kündigung rechtfertigen, die bei einem Beamtenverhältnis im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Entfernung aus dem Dienst führen können.

Sie haben als Planstelleninhaber/in also eine absolut vergleichbar sichere Beschäftigung wie ein/e Beamter/in.

Kann man aus dem Schuldienst des Landes in den kirchlichen Schuldienst und umgekehrt wechseln?

Ja.

Wie läuft der Wechsel zwischen Kirchendienst und Landesdienst ab?

Der Wechsel in beide Richtungen ist geübte Praxis und unproblematisch.

Fall 1:

Sie sind im Dienst eines Landes (Beamtin/Beamter) und wollen an eine landeskirchliche Schule wechseln.

Der Wechsel erfolgt nicht durch Versetzung, sondern durch Neueinstellung in ein Kirchenbeamtenverhältnis nach Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

Nach erfolgter Stellenzusage durch die EKvW teilen Sie dem Land mit, dass Sie aus dem Landesdienst ausscheiden wollen, stellen also einen Antrag auf Entlassung. Natürlich informieren Sie vorher bereits Schulleitung und staatliche Schulaufsicht informell über Ihre Absicht. Der Wechsel geschieht immer lückenlos, hat also keine negativen Auswirkungen auf die Besoldung und spätere Versorgung. Die beim Land bereits zurückgelegten Dienstzeiten werden übernommen.

Fall 2:

Sie sind im Landesdienst als angestellte Lehrkraft beschäftigt und wollen an eine landeskirchliche Schule wechseln.

Nach erfolgter Einstellungszusage durch die EKvW teilen Sie dem Land mit, dass Sie aus dem Landesdienst ausscheiden wollen, kündigen also Ihr bestehendes Angestelltenverhältnis. Natürlich informieren Sie vorher bereits Schulleitung und staatliche Schulaufsicht informell über Ihre Absicht. Der Wechsel geschieht in der Regel ohne zeitliche Lücke. Ihre Dienstzeiten beim Land werden im Hinblick auf die Festsetzung der Erfahrungsstufe übernommen. Etwaige Bestandsschutzregelungen bei der Vergütung fallen jedoch mit Neueinstellung in das Angestelltenverhältnis bei der Landeskirche weg.

Fall 3:

Sie sind Kirchenbeamter/in im landeskirchlichen Schuldienst und wollen in den Schuldienst des Landes wechseln.

Der Wechsel erfolgt – wie im  Fall 1 - nicht durch Versetzung, sondern durch Neueinstellung in ein Landesbeamtenverhältnis nach Entlassung aus dem bisherigen Kirchenbeamtenverhältnis.

Sie suchen zunächst nach einem Stellenangebot des Landes und bewerben sich auf die Stelle, die Sie interessiert. Im Bewerbungsverfahren müssen Sie eine sogenannte Freistellungerklärung vorlegen, die Sie vom landeskirchlichen Schuldezernat erhalten. Nach erfolgter Stellenzusage durch das Land teilen Sie dem Schuldezernat im Landeskirchenamt mit, dass Sie aus dem Dienst der EKvW ausscheiden wollen und stellen einen Antrag auf Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis. Natürlich informieren Sie parallel Ihre Schulleitung über den Fortgang der Dinge. Der Wechsel geschieht immer lückenlos, hat also keine negativen Auswirkungen auf die Besoldung und spätere Versorgung. Die bei der Kirche bereits zurückgelegten Dienstzeiten werden übernommen.

Gibt es andere Möglichkeiten des Wechsels vom Landesdienst in den Kirchendienst?

Ja, wenn Sie bereits eine Lehrerstelle im Beamtenverhältnis beim Land haben, sich aber noch nicht sicher sind, ob Sie auf Dauer in den Kirchendienst wechseln und aus dem Landesdienst entlassen werden wollen, besteht die Möglichkeit, sich in der Regel bis zu einer Dauer von 5 Jahren auf Antrag aus dem Dienst des Landes für den Ersatzschuldienst beurlauben zu lassen
(§ 103 Abs. 3 SchulG NRW).

Ihrem Antrag auf Beurlaubung wird in der Regel entsprochen, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.


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