Evangelische Schulen der EKvW
Für Eltern, Schülerinnen und Schüler

Schülerfahrtkosten

»Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.« (§ 1 Schülerfahrkostenverordnung)

In der Praxis bedeutet das, dass Schülerinnen und Schülern, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren, die Schülerfahrkosten erstattet werden können, wenn sie die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulform besuchen und die in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) festgelegten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Hauptkriterium ist hierbei die Länge des Schulweges.

Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform.

Einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrkosten haben Schülerinnen und Schüler, deren Schulweg in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km lang ist. Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten gegeben sein, wenn die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Schulweg zu Fuß zurück zu legen oder wenn der Schulweg als besonders gefährlich oder ungeeignet eingestuft wird.

Anträge für die Übernahme der Schülerfahrkosten sind direkt an die jeweilige Schule zu richten. In Einzelfällen obliegt die Entscheidung dem Schulträger in enger Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung. Die Bewilligung erfolgt für ein Schuljahr. Anträge auf Kostenerstattung können spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres gestellt werden.

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